VV zu § 55 LKO

1.
Kostenerstattung
1.1Erstattungsanforderungen nach Absatz 3 Satz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Grund und Nachweis der Aufwendungen,
- Kostenzusammenstellung,
- Angabe über etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte.
1.2Soweit im Einzelfall die dem Landkreis zu erstattenden Kosten 10.000 Euro nicht übersteigen, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über den Erstattungsanspruch. In anderen Fällen hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Entscheidung des jeweiligen Fachministeriums einzuholen.
1.3Es obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in Zweifelsfällen und bei grundsätzlicher Bedeutung eine Stellungnahme des jeweiligen Fachministeriums einzuholen; die Fachaufsicht der Ministerien bleibt im Übrigen unberührt.
1.4Soweit nicht eine Kostenerstattung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 verlangt werden kann, sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Satz 5 und 6 LKO in der bis zum 11. Juni 1994 geltenden Fassung noch auf Fälle anzuwenden, in denen vor dem 12. Juni 1994

a) nach den bisherigen Bestimmungen der Rechtsgrund für eine Kostenerstattung entstanden ist oder
b) die verbindliche Beauftragung eines Dritten zur Durchführung einer Ersatzvornahme oder zur unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme oder die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme (§ 48 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 bis 3 LKO in der bis zum 11. Juni 1994 geltenden Fassung) erfolgt ist.
2.Amtspflichtsverletzungen
2.1Absatz 6 Satz 2 bestimmt lediglich, wer bei Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten haftet (Außenverhältnis). Für das Innenverhältnis zwischen Landkreis und Land ist Absatz 3 Satz 4 einschlägig.
2.2Die Anwendung des § 86 LBG erstreckt sich auf den gesamten Schaden.