VV zu § 57 LKO
- Bei Anwendung des 5. Kapitels der Gemeindeordnung sind die dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
- Der Entlastung nach § 57 LKO i. V. m. § 114 GemO bedürfen auch die Kreisbeigeordneten, soweit sie den Landrat vertreten haben.