VV zu § 57 LKO

  1. Bei Anwendung des 5. Kapitels der Gemeindeordnung sind die dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

  2. Der Entlastung nach § 57 LKO i. V. m. § 114 GemO bedürfen auch die Kreisbeigeordneten, soweit sie den Landrat vertreten haben.