3. Verpflichtung von Ratsmitgliedern

Falls es sich um die erste Ratssitzung des neugewählten Gemeinderats handelt oder wenn während der Wahlzeit des Rates ein neues Ratsmitglied zum ersten Mal an einer Ratssitzung teilnimmt, erfolgt sodann die Verpflichtung der Ratsmitglieder bzw. des neuen Ratsmitglieds auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten durch Handschlag seitens des Bürgermeisters (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Autor: Dr. Wolfgang Neutz – bis 2019, Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel