5. Hinweis auf Ausschließungsgründe

Nicht zwingend, aber sinnvoll ist ein anschließender Hinweis des Vorsitzenden auf die Verpflichtung jedes Ratsmitgliedes gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 GemO, vor der Beratung oder Entscheidung über einen Beratungsgegenstand mitzuteilen, ob bezüglich seiner Person ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt oder Tatsachen für das Vorliegen eines solchen Grundes sprechen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Ratsmitgliedern oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nicht öffentlicher Sitzung der Gemeinderat bei Abwesenheit des Betroffenen, im Übrigen der Bürgermeister.

Autor: Dr. Wolfgang Neutz – bis 2019, Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel