7. Teilnahme weiterer Personen

Bei der Teilnahme weiterer Personen an der Sitzung sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 GemO und des § 6 Abs. 2 MGeschO GR zu beachten. Der Rat kann beispielsweise beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören oder einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen zu erörtern. Die Anzuhörenden können auch gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 GemO mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist (§ 35 Abs. 2 Satz 3 GemO).

Autor: Dr. Wolfgang Neutz – bis 2019, Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel