8. Anträge zur Tagesordnung
Unmittelbar vor Eintritt in die Tagesordnung ist nach Anträgen zur Tagesordnung zu fragen und über evtl. derartige Anträge zu entscheiden.
Das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, haben der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied sowie jede Fraktion.
In Sitzungen der Ortsgemeinderäte steht das Antragsrecht auch dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde bzw. einem von diesem beauftragten Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung zu (§ 69 Abs. 1 GemO).
Möglich sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GemO), Anträge auf Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung (§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GemO) und sonstige Anträge auf Änderung der Tagesordnung (§ 34 Abs. 7 Satz 2 GemO), die üblicherweise auf eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung gerichtet sind.
Ergänzungen der Tagesordnung setzen voraus, dass Dringlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO vorliegt und der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Maßgeblich ist die Zahl der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Beschlussfassungen über die Absetzung einzelner Beratungsgegenstände von der Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Sonstige Anträge auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung durch die einfache Mehrheit des Gemeinderats.
Gemäß dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner möglich,ferner wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Hierdurch sollen die Transparenz des Verwaltungshandelns und die Akzeptanz der Entscheidung und des Prozesses der Entscheidungsfindung erhöht werden. In § 5 Abs. 2 MGeschO GR sind einzelne Beratungsgegenstände aufgezählt, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, z. B. bei Personalangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten. Gemäß § 5 Abs. 3 MGeschO GR können mit einer Zweidrittelmehrheit des Gemeinderates auch darüber hinaus Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.
Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen, § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO.
Es folgt der Eintritt in die Tagesordnung.