1. Einwendungen gegen die Niederschrift

Zunächst werden evtl. Einwendungen gegen die Niederschrift über die letzte Sitzung des Gemeinderats behandelt. Dieser Gegenstand muss nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung genannt sein, denn Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen (§ 41 Abs. 3 GemO). Der Gemeinderat entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Eine ausdrückliche „Genehmigung“ der Niederschrift hingegen ist nicht erforderlich.

Autor: Dr. Wolfgang Neutz – bis 2019, Kornelia Schönberg Drucken nächstes Kapitel