3. Soziale Medien
Fanpages in den sozialen Medien wie Facebook und Instagram können sowohl als Auftritt der Stadtverwaltung oder als Privatauftritt des Kommunalpolitikers (dann ohne Amtsbezeichnung) ausgestaltet werden.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für das Betreiben einer gemeindlichen Social-Media-Präsenz die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Herausgabe eines Amtsblattes oder eines sogenannten Wochenblattes zu übertragen sind. Demnach ist die Stadt oder Gemeinde als Betreiberin zu Neutralität und Chancengleichheit verpflichtet. Insbesondere darf der Social-Media-Auftritt der Kommune nicht zur Verfolgung persönlicher oder parteipolitischer Interessen genutzt werden.
Seitens des LfDI wird die Nutzung von sozialen Medien zwar grundsätzlich gebilligt, sofern die vom LfDI in einem Handlungsrahmen festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Hierzu gehören unter anderem eine vorgeschaltete Erforderlichkeitsprüfung, ein Nutzungskonzept, keine Exklusivität der Informationen in den Sozialen Medien, eine eigene Datenschutzerklärung im Auftritt oder ein Impressum. Problematisch ist jedoch, dass auch bei Umsetzung des Handlungsrahmens datenschutzrechtliche Versäumnisse des Anbieters Meta Platforms (z. B. Facebook, Instagram, Threads) bislang nicht gelöst werden können.[1]
[1] Der Handlungsrahmen sowie aktuelle Informationen des LfDI zur Nutzung von Meta Platforms Angeboten wie Facebook und Instagram sind unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/social-media abrufbar.