5.2 Zuschaltung von Anzuhörenden

Nach § 35 Abs. 2 GemO können nunmehr zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile (Anzuhörende) auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kosten und die Zeit für die An- und Abreise zu sparen, Gleichzeitig kann dieses den Kreis potentieller anzuhörender Personen erweitern. Einer gesonderten Regelung in der Geschäftsordnung für die Zuschaltung von Anzuhörenden bedarf es nicht. Erforderlich ist wie auch bei der Anhörung in Präsenz ein Beschluss des Gemeinderats bzw. ein Antrag von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

Autor: Agneta Psczolla Drucken voriges Kapitel