6.2 Störung durch Ratsmitglieder
Grundsätzlich ist Aufgabe des Ratsmitglieds, sich an der laufenden Sitzung zum Wohl der Allgemeinheit einzubringen und nicht die aktuelle Berichterstattung darüber. Gleichwohl ist die Nutzung sozialer Medien während der Sitzung grundsätzlich zulässig. Die Kundgabe begleitender individueller Statements im Netz ist möglich, selbst wenn sie simultan zur Sitzung erfolgt. Bild- und Tonaufnahmen von Dritten (Ratsmitgliedern, Sachverständigen, Verwaltungsmitarbeitern, Vorsitzenden, Zuhörern) dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen oder (allerdings nur bezüglich Vorsitzenden, Beigeordneten und Ratsmitgliedern) es gibt eine Regelung in der Hauptsatzung, die dieses gestattet.
Ansonsten gilt:
- Die Urheberschaft als Meldung des Ratsmitglieds muss klar sein. Ein Beitrag darf nicht den Eindruck einer offiziellen Nachricht der Gemeinde erwecken.
- Objektiv falsche Zitate und nicht mehr von der Meinungsfreiheit abgedeckte Schmähkritik sind unzulässig.
Betroffene Dritte können sich hiergegen im Wege des Zivilrechtsschutzes wehren. Gegebenenfalls kommen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht, sofern die Straftatbestände der Verleumdung oder Beleidigung einschlägig sind. Siehe hierzu die Ausführungen im Beitrag „Hilfe bei Hass, Hetze, Bedrohungen und Angriffen“.
Posten von Inhalten aus nicht öffentlichen Sitzungsteilen ist unzulässig.
Es empfiehlt sich zudem die Aufnahme einer klarstellenden Regelung in der Geschäftsordnung, dass die Nutzung elektronischer Medien nur erfolgen darf, sofern durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird.
Nimmt die Störung durch die Nutzung elektronischer Medien den Charakter grober Ungebühr an oder wird gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen, stehen der/ dem Vorsitzenden ggf. die Ordnungsbefugnisse nach § 38 GemO zu (Ordnungsruf bzw. Sitzungsausschluss nach vorangegangenem dreimaligem Ordnungsruf).