6. „Ausladung“ und Zurückziehen von Tagesordnungspunkten
Ist die Einladungsfrist noch nicht „angebrochen“, kann der Bürgermeister eine bereits erfolgte Einladung insgesamt zurückziehen. Ratsmitglieder haben dann mit einem entsprechendem Quorum durch einen Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO, § 1 Abs. 2 MGeschO die Möglichkeit, die gesamte Sitzung („wieder“) einzuberufen. Einzelne Tagesordnungspunkte kann der Bürgermeister bis zu Beginn der Sitzung nur in den Fällen wieder von der Tagesordnung nehmen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen und er nicht zur Aufnahme auf die Tagesordnung (z. B. aufgrund eines Fraktionsantrags) verpflichtet ist.[1] Auch hier bestünde die Möglichkeit des Rates, die Aufnahme des Tagesordnungspunktes („wieder“) zu beantragen, sofern dieses durch ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion erfolgt (§ 34 Abs. 5 Satz 2 GemO, § 3 Abs. 1 Satz 2 MGeschO).
[1] Siehe hierzu Schaaf in KVR RhPf, Erl. 4.6.1. zu § 34 GemO.