Rechte der Ratsmitglieder
Die Teilnahme- bzw. Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder sind in der GemO nur in Einzelfällen ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich aus der Rechtsstellung der Ratsmitglieder, die sich insbesondere in § 30 Abs. 1 GemO widerspiegelt. Die Ratsmitglieder üben danach ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Anweisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. Dieser Grundsatz des freien Mandats in § 30 Abs. 1 GemO wertet das sogenannte „schlichte“ Ehrenamt, das die Ratsmitglieder innehaben, im Vergleich zu sonstigen Ehrenämtern auf. Die Teilnahme- bzw. Mitwirkungsrechte sind die Befugnisse, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Amtes eines Ratsmitglieds ermöglichen. Auch Ratsmitglieder, die an den Sitzungen des Gemeinderats auf der Grundlage des § 35 a Abs. 1 Satz 1 GemO durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen (audiovisuelle bzw. digitale Sitzungsteilnahme), besitzen ein vollwertiges Mitgliedschafts- und Teilnahmerecht im Sinne von Antragsrecht, Rederecht und Stimmrecht. Allerdings darf die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 5 GemO nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als nicht anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1 GemO.
Bei den Teilnahme- bzw. Mitgliedschaftsrechten unterscheidet man Rechte, die dem einzelnen Ratsmitglied zustehen und Rechte, die nach einem vorgegebenen Antragsquorum nur mit anderen Ratsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden können (Ausübung eines gebündelten Individualrechts).