7. Niederschrift und Datenschutz
Die Unterrichtung kann nur innerhalb dem von § 35 Abs. 1 GemO vorgegebenen Rahmen erfolgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe durch die Kommune ist es aber nicht erforderlich, personenbezogene Daten zu verarbeiten (Grundsatz der Datensparsamkeit) Mit anderen Worten: Ein Text, mit dem die Pflicht zur Veröffentlichung aus § 41 Abs. 5 und § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO erfüllt werden soll (s. Muster unter Nr. 6), muss grds. so formuliert sein, dass keine personenbezogenen Daten aufgeführt werden. Deshalb müssen vor der Veröffentlichung von Sitzungsvorlagen sowie Niederschriften über das Bürgerinformationssystem oder die Online-Ausgabe des Amtsblattes im Internet ggf. alle personenbezogenen Daten aus den Dokumenten entfernt werden. Ansonsten wäre von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. A, Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 3 LDSG auszugehen, der mit einer Beanstandung (§ 17 Abs. 1 LDSG) sanktioniert werden könnte.
Von daher auch keine Namensnennung bei Wortbeiträgen in Einwohnerfragestunden nach dem Gebot der Datensparsamkeit, sondern neutrale Formulierungen, z. B. „ein Einwohner möchte wissen“ oder „Herr N. trägt vor“.