Ausschluss

Ein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung liegt nicht vor, wenn nur ein Hinweis auf ein (vermeintliches) Mitwirkungsverbot erfolgt und der Betroffene dem ohne Widerspruch Folge leistet.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel