Aussetzung von Beschlüssen
- Der Bürgermeister ist gemäß § 42 GemO verpflichtet, die Ausführung eines Rats- oder Ausschussbeschlusses auszusetzen, wenn und sobald er Kenntnis erhält, dass der Beschluss unter Verstoß gegen § 22 GemO zustande gekommen ist.
- Der Bürgermeister ist nicht gehindert, die Ausführung eines Beschlusses nach § 42 GemO auszusetzen, auch wenn er wegen Sonderinteresses an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken durfte.