V. Persönliche Voraussetzungen
Ein Mitwirkungsverbot kann nur bestehen, wenn bei der/dem Betreffenden einer der nachfolgenden Fälle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GemO einschlägig ist:
- 1. Selbstbetroffenheit
- 2. Familiäre Beziehungen
- 3. Vertretung einer Person kraft Gesetzes oder Vollmacht
- 4. Beschäftigung gegen Entgelt
- 5. Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats oder gleichartigen Organs einer juristischen Person (des privaten oder öffentlichen Rechts)
- 6. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts/ Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins