3. Vertretung einer Person kraft Gesetzes oder Vollmacht

Ein Mitwirkungsverbot tritt auch ein, wenn der Mandatsträger eine andere Person kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht, vgl. §§ 164, 167 BGB) vertritt und die zu beratende Angelegenheit der vertretenen Person einen (unmittelbaren) Vor- oder Nachteil bringen kann.

3.1  

Fälle der gesetzlichen Vertretung natürlicher Personen sind insbesondere:

  • Vertretung Minderjähriger durch die Eltern (§ 1626 BGB; hier ergibt sich die zu einem Mitwirkungsverbot führende Beziehung aber auch schon aus der Verwandtschaft)
  • Vertretung eines Mündels durch den Vormund (§ 1793 BGB)
  • Vertretung einer Person durch einen gerichtlich bestellten Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB).

3.2  

Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sind z. B.:

  • bei Vereinen der Vorstand (§ 26 BGB, nur als Kollegialorgan, nicht auch das einzelne Vorstandsmitglied, das deswegen nicht von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sondern von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b oder c GemO erfasst wird)
  • bei der oHG die Gesellschafter (§ 125 des Handelsgesetzbuches – HGB -)
  • bei der KG der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär, § 161 HGB)
  • bei der GmbH der Geschäftsführer (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -)
  • bei der AG der Vorstand (§ 78 des Aktiengesetzes – AktG -)
  • bei Gemeinden der Bürgermeister (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO, wobei es durchaus vorkommen kann, dass ein Bürgermeister deswegen auszuschließen ist: z. B. ein Ortsbürgermeister, der dem Verbandsgemeinderat angehört, wenn dort über einen Zuschuss an die betreffende Ortsgemeinde zu entscheiden ist).

3.3 

Fälle rechtsgeschäftlicher Vertretung (Vollmacht) liegen z. B. bei Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten vor (§§ 48, 54 HGB) sowie bei Rechtsanwälten gegenüber ihren Mandanten. Häufig wird Vollmacht auch an Steuerberater, Architekten oder Makler erteilt. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und sonstigen Personen, die Vollmacht lediglich für eine bestimmte Angelegenheit haben, kann ein Mitwirkungsverbot nur dann eintreten, wenn zwischen der zu entscheidenden Angelegenheit und dem Mandat bzw. der Vollmacht ein Sachzusammenhang besteht. So ist z. B. ein Rechtsanwalt, der eine Person in einer Strafsache vertritt, als Ratsmitglied nicht gehindert, bei der Beratung und Entscheidung über einen Grundstücksverkauf an diese Person mitzuwirken.

Autor: Hubert Stubenrauch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel