§ 21 Treuepflicht

(1)  Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2)  Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.

(3)  Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 19 Abs. 3 und 4.