§ 9 DVO zu § 27 GemO

(1)  Herausgeber des Amtsblatts darf nur die Gemeindeverwaltung sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam von mehreren Gemeindeverwaltungen oder gemeinsam mit der Kreisverwaltung herausgegeben werden. Die Gemeinde kann ihre Einwohner nicht zum Bezug des Amtsblatts verpflichten.

(2)  Das Amtsblatt muss

  1. in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
  2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
  3. die Erscheinungsfolge angeben,
  4. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
  5. einzeln zu beziehen sein.

(3)  Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten.

(4)  Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger noch der für den Anzeigenteil Verantwortliche, noch Anzeigenwerber Bedienstete der Gemeindeverwaltung sind.

(5)  Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen. Der Umfang des Anzeigenteils darf im Jahresdurchschnitt den Umfang des übrigen Teils nicht übersteigen.

(6)  Sofern ein Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen auch Nachrichten (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, sind die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten.