8. Entgegenstehende Belange: Wann darf eine Information nicht herausgegeben werden (häufige Fallgruppen)

Nach § 11 LTranspG wird der Zugang zu den vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt, sofern es nach §§ 14–16 LTranspG keine entgegenstehenden öffentlichen oder anderen Belange gibt und nach Abwägung (§ 17 LTranspG) das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Abwägung hat auch bei Bejahung eines entgegenstehenden Belangs stets zu erfolgen.

Inhaltsübersicht

Autor: Gianna Pagliaro Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel