3. Die Pflicht und das Recht auf eine ehrenamtliche Tätigkeit

Die Bestellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit kommt meistens nur für einige Tage oder Wochen, höchstens für einige Monate in Betracht. Die Verpflichtung zur Übernahme einer vorübergehenden ehrenamtlichen Tätigkeit trifft die Einwohner (vgl. § 13 Abs. 1 GemO, § 9 Abs. 1 LKO), die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 Abs. 2 GemO, § 12 Abs. 2 LKO). Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Bürger, weil dem Bürgerbegriff der Einwohnerbegriff immanent ist. Einwohner sind auch Ausländer. Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, eine ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Für die Berechnung des Lebensalters ist § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB maßgebend (Beispiel: Wer am 1. Februar geboren ist, vollendet ein Lebensjahr am 31. Januar). Im Übrigen können zur ehrenamtlichen Tätigkeit nur solche Personen herangezogen werden, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit werden die Einwohner und Bürger vom Bürgermeister (Landrat) bestellt (§ 18 Abs. 3 GemO, § 12 Abs. 3 LKO). Formvorschriften über die Bestellung enthält das Gesetz nicht. Wegen der Rechtsfolgen, die sich aus der Bestellung und der Ablehnung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, ist zu empfehlen, die Bestellung schriftlich vorzunehmen und zuzustellen oder gegen Unterschrift zu eröffnen. Hierbei sollte auf die Rechtspflicht zur Übernahme und die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ergebenden besonderen Verpflichtungen (z. B. § 44 Abs. 1 Kommunalwahlordnung – KWO -) hingewiesen werden.

Autor: Manfred Gabler†, Stefanie Bambach Drucken voriges Kapitel