§ 82 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.