I. Kommunales Ratsmandat

Das kommunale Ratsmandat ist nach dem Amtsprinzip ausgestaltet. Die Ratsmitglieder sind in einen Kreis von Rechten und Pflichten eingebunden unter Verleihung von öffentlich-rechtlichen Wahrnehmungszuständigkeiten. Ratsmitglieder stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Sie werden daher auch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen. Ihre rechtliche Stellung ist jedoch mit beamtenrechtlichen Strukturen durchsetzt.

Das Amt eines Ratsmitglieds stellt ein Ehrenamt im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dar. Es handelt sich um ein sog. politisches Ehrenamt, das nicht angenommen werden muss und auch jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden kann (vgl. § 18 Abs. 1 Halbs. 2 GemO). Wird die Annahme der Wahl nicht von vornherein abgelehnt, kann eine spätere Mandatsniederlegung gemäß § 30 Abs. 3 GemO nur durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister erfolgen. Das Ratsmitglied scheidet kraft Gesetzes vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Gemeinderat aus, wenn es die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 4 i. V. m. § 1 KWG nicht mehr erfüllt. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen müssen während der gesamten Wahlzeit gegeben sein.

Ein Wegzug aus der Gemeinde beendet automatisch die Mitgliedschaft im Gemeinderat. Dies trifft auch zu, wenn ein Ratsmitglied mehrere Wohnungen innehat und die Wohnung in der Gemeinde, in der er das Ratsmandat ausübt, nicht mehr die Hauptwohnung im Sinne der §§ 21, 22 Bundesmeldegesetz (BMG) bildet. Ob und ab wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht mehr erfüllt sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen. Zuständig für den Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts ist der Bürgermeister. Hiergegen kann der Betroffene Widerspruch und nachfolgend Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Mitgliedschaft im Gemeinderat endet ferner, wenn das Ratsmitglied nach § 31 Abs. 1 GemO durch Beschluss des Gemeinderats ausgeschlossen wird. Diese Beschlussfassung setzt tatbestandlich voraus, dass das Ratsmitglied nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wurde und durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dann erfüllt, wenn die Straftat, welche dem Ausschluss aus dem Gemeinderat zugrunde liegt, von beträchtlichem Gewicht ist und sich zudem in besonderem Maß negativ auf das Ansehen des Gemeinderats auswirkt. Derartige Straftaten schädigen nicht nur das Ansehen des straffällig gewordenen Ratsmitgliedes, sondern auch das Vertrauen der Wähler in die Gemeindevertretung als Ganzes.

Darüber hinaus hat der Gemeinderat nach § 31 Abs. 2 Satz 2 GemO den Ausschluss eines Ratsmitgliedes zu beschließen, welches durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Der Austritt oder der Ausschluss aus der Partei oder Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag das Ratsmitglied in den Gemeinderat gewählt wurde, führt nicht zum Mandatsverlust.

Dem Amtsantritt der Ratsmitglieder geht die Verpflichtung durch den Bürgermeister voraus. Diese erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Handschlag. Die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten ist als formale Bekräftigung zu verstehen. Sie hat keine rechtsbegründende Wirkung. Die Verweigerung der Verpflichtung führt zwar nach § 30 Abs. 2 Satz 2 GemO zum Verzicht auf den Amtsantritt, jedoch nicht auf das Amt. Der Amtsantritt kann jederzeit in einer späteren Sitzung, auch außerhalb der Tagesordnung, nachgeholt werden.

Die amtsrechtlichen Strukturen des Ratsmandats ergeben sich auch aus der Schweigepflicht (§ 20 GemO) sowie der Treuepflicht und dem damit verbundenen Verbot, Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde zu vertreten (§ 21 GemO). Weiterhin sind die Vorschriften über das Mitwirkungsverbot (§ 22 GemO) zu nennen, die im Hinblick auf eine größere Gefahr persönlicher Interessenkonflikte auf kommunaler Ebene dem Parlamentsrecht fremd sind.

Ratsmitglieder sind, ohne statusrechtlich Beamte zu sein, Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Die Gemeinde hat für das schuldhafte Verhalten des Gemeinderats, und damit für das Handeln seiner Mitglieder, im hoheitlichen Bereich nach den Grundsätzen der Amtshaftung und im fiskalischen Bereich nach den Grundsätzen der Organhaftung, einzustehen.

Obwohl der Gemeinderat zwar Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, sind die Ratsmitglieder keine Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Daher besteht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, die sich aus den sog. Amtsdelikten (Straftaten im Amt) ergibt. Ratsmitglieder haben jedoch für solche Straftaten einzustehen, die sich aus anderen Straftatbeständen ergeben.

Autor: Helmut Lukas, Ralf Schmorleiz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel