VI. Vermögen

hierrunter sind Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen zu fassen. Gemeinden bedienen sich zur Aufgabenerfüllung auch eigener Betriebe und Unternehmen oder halten Anteile an bestimmten Unternehmen. Die Gemeinden verfügen daher über ein nicht unbeträchtliches Vermögen, wenngleich bestimmte Vermögen nicht veräußert werden können. Das gemeindliche Vermögen macht überwiegend das sog. freie Gemeindevermögen aus. Dieses unterliegt keiner speziellen Zweckbindung und kann für jede Aufgabenstellung eingesetzt werden.

Die besonderen Vermögensformen sind Sondervermögen im Sinne des § 80 GemO, die Treuhandvermögen im Sinne des § 81 GemO (dieses steht nicht im Eigentum der Gemeinde, wird aber von ihr treuhänderisch verwaltet), die Gemeindegliedervermögen im Sinne des § 83 GemO sowie die rechtsfähigen Stiftungen im Sinne des § 84 GemO, letztere haben eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch eigenes Vermögen. Für rechtsfähige Stiftungen, die die Gemeinde verwaltet, gilt das Landesstiftungsgesetz. Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (VV zu § 84 GemO). Die rechtlich unselbstständigen Stiftungen sind Sondervermögen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 GemO, dies sind meist der Gemeinde vererbte bzw. aus anderen Gründen überlassene Vermögen (Geld, Gegenstände oder Rechte), die für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck einzusetzen sind. Das Stiftungsvermögen ist fest an den Stiftungszweck gebunden und entzieht sich vollständig der Einbindung in die gemeindliche Haushaltswirtschaft.

Eigenbetriebe werden nach § 86 Abs. 1 GemO als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt. Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Eigenbetriebe zu führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (gemeint ist die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999) zu verwalten. Dies gilt auch für Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO).

Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 GemO als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) führen oder auch bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt (§ 86a Abs. 1 Satz 1 GemO), diese zählen nicht zum Sondervermögen.

Das gesamte kommunale Vermögen wird in der Bilanz (Gesamtbilanz) nach § 57 Abs. 1 GemHVO abgebildet. Auf diese Weise ist ein Überblick über das Vermögen gewährleistet. § 57 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO gibt für das Anlagevermögen eine feste Struktur vor:

3.1.        Immaterielle Vermögensgegenstände

3.1.1.    
Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten

3.1.2.     Geleistete Zuwendungen

3.1.3.     Gezahlte Investitionszuschüsse

3.1.4.     Geschäfts- oder Firmenwert

3.1.5.     Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

3.2.        Sachanlagen

3.2.1.    
Wald, Forsten

3.2.2.    
Sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

3.2.3.    
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

3.2.4.    

3.2.5.    

3.2.6.    

3.2.7.    
Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge

3.2.8.    
Betriebs- und Geschäftsausstattung

3.2.9.    
Pflanzen und Tiere

3.2.10. 
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

3.3.        Finanzanlagen

3.3.1.    
Anteile an verbundenen Unternehmen

3.3.2.    
Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3.3.2.    
Beteiligungen

3.3.4.    

3.3.5.    
Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen

3.3.6.    
Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige kommunale Stiftungen

3.3.7.    
Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens

3.3.8.    
Sonstige Ausleihungen

Diese Gliederung setzt sich unter Nummer 4 ff. für das Umlaufvermögen usw. fort. Im Umlaufvermögen sind besonders die ausstehenden Forderungen der Gemeinde (Nr. 4.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände) sowie der Bestand an
liquiden Mitteln (Nr. 4.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks) hervorzuheben.

Im Rahmen des Gesamtabschlusses nach § 109 GemO wird das Vermögen des Kernhaushalts der Gemeinde mit den in den Beteiligungen vorhandenen Vermögenswerten zusammengeführt. Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, so hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Mit dem so gebildeten Gesamtabschluss soll dann ein umfassendes Bild der gesamten Finanzwirtschaft einer Gemeinde gegeben werden, damit sind wesentliche Strukturveränderungen (Vermögensmehrungen aber auch Vermögensminderungen) direkt ablesbar.

Die Gemeinde soll nach den Vorgaben des § 78 Abs. 1 GemO Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit kommt zum Ausdruck, dass das Gemeindevermögen nicht Selbstzweck ist, sondern der Aufgabenerfüllung dient. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ist kommunales Vermögen ordnungsgemäß nachzuweisen. Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen (Sicherheit vor Ertrag). Eine Anlage von Zahlungsmittelbeständen als Form des kommunalen Vermögens in Aktien und reinen Aktienfonds ist wegen der hohen und nur schwer abschätzbaren Kursrisiken nach § 78 Abs. 2 Satz 2 unzulässig (Ziffer 2 VV zu § 78 GemO), spekulative Geschäfte sind ausgeschlossen.

Die Gemeinde darf nach § 79 Abs. 1 GemO Vermögensgegenstände veräußern, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht benötigt werden. Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel