Gemeindeordnung (GemO)
in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133)
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379)
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-VV) vom 3. Mai 1979 (MinBl. S. 179), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. März 2024 (MinBl. S. 278)
Anmerkung:
Bei der Anwendung der GemO-VV ist die Vorbemerkung hierzu (MinBl. 1979 S. 179) zu beachten, die wie folgt lautet:
„1. Diese Verwaltungsvorschriften haben hauptsächlich den Zweck,
a) die Bezirksregierungen[1] und die Kreisverwaltungen mit allgemeinen Weisungen für die Ausübung der Staatsaufsicht zu versehen,
b) Zweifel bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beheben,
c) den kommunalen Organen Hinweise und Empfehlungen für die Anwendung des Gesetzes zu geben,
und damit durch übersichtliche Zusammenfassung der Stellungnahmen des Ministeriums des Innern als oberster Aufsichtsbehörde zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Lande beizutragen.
2. Soweit bei Anwendung der Gemeindeordnung Fragen auftreten, die in den Verwaltungsvorschriften nicht behandelt sind, soll zunächst versucht werden, diese unter Heranziehung erfahrener Mitarbeiter, der vorhandenen Kommentare und der Rechtsprechung oder durch Einschaltung des zuständigen kommunalen Spitzenverbandes eigenverantwortlich selbst zu klären. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte die Frage der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorgetragen werden. Von gleichzeitigen Anfragen bei mehreren Stellen (ohne diese von den weiteren Anfragen zu unterrichten) sowie von fernmündlichen Anfragen sollte abgesehen werden. Alle Rechtsauskünfte ergehen vorbehaltlich der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts und vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.“
[1] Jetzt Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Inhaltsübersicht
- 1. Kapitel: Grundlagen der Gemeinden
- 1. Abschnitt: Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
- 2. Abschnitt: Gemeindegebiet
- 3. Abschnitt: Einwohner und Bürger
- § 13 Begriff
- § 14 Rechte und Pflichten
- § 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner
- § 16 Einwohnerversammlung
- § 16 a Fragestunde
- § 16 b Anregungen und Beschwerden
- § 16 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 17 Einwohnerantrag
- § 17 a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- § 18 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 18 a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung
- § 19 Ablehnungsgründe
- § 20 Schweigepflicht
- § 21 Treuepflicht
- § 22 Ausschließungsgründe
- § 23 Ehrenbürger
- 4. Abschnitt: Satzungen
- 2. Kapitel: Verfassung und Verwaltung der Gemeinden
- 1. Abschnitt: Gemeindeorgane
- 2. Abschnitt: Gemeinderat
- § 29 Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder
- § 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
- § 30 a Fraktionen
- § 31 Ausschluss aus dem Gemeinderat
- § 32 Aufgaben des Gemeinderats
- § 33 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats
- § 34 Einberufung, Tagesordnung
- § 34 a Ältestenrat
- § 35 Öffentlichkeit, Anhörung
- § 35 a Digitale Sitzungsteilnahme
- § 36 Vorsitz
- § 37 Geschäftsordnung
- § 38 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
- § 39 Beschlussfähigkeit
- § 40 Beschlussfassung, Wahlen
- § 41 Niederschrift
- § 42 Aussetzung von Beschlüssen
- § 43 Anfechtung von Wahlen
- 3. Abschnitt: Ausschüsse des Gemeinderats
- 4. Abschnitt: Bürgermeister und Beigeordnete
- § 47 Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters
- § 48 Eilentscheidungsrecht
- § 49 Verpflichtungserklärungen
- § 50 Stellung und Aufgaben der Beigeordneten
- § 51 Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten
- § 52 Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten
- § 53 Wahl der Bürgermeister
- § 53 a Wahl der Beigeordneten
- § 54 Ernennung, Vereidigung und Einführung
- § 55 Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten
- 5. Abschnitt: Beiräte, Jugendvertretung
- 6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand
- 7. Abschnitt: Gemeindebedienstete
- 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
- 4. Kapitel: Ortsbezirke
- 5. Kapitel: Gemeindewirtschaft
- 1. Abschnitt: Gemeindevermögen
- 2. Abschnitt: Besondere Vermögensformen
- 3. Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
- § 85 Grundsätze
- § 86 Eigenbetriebe
- § 86 a Anstalten
- § 86 b Organe der Anstalt
- § 87 Unternehmen in Privatrechtsform
- § 88 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
- § 89 Prüfungspflicht
- § 90 Offenlegung und Beteiligungsbericht
- § 91 Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
- § 91 a Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran
- § 92 Vorlage- und Beratungspflicht
- 4. Abschnitt: Haushaltswirtschaft
- § 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
- § 94 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
- § 95 Haushaltssatzung
- § 96 Haushaltsplan
- § 97 Erlass der Haushaltssatzung
- § 98 Nachtragshaushaltssatzung
- § 99 Vorläufige Haushaltsführung
- § 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
- § 101 Haushaltswirtschaftliche Sperre
- § 102 Verpflichtungsermächtigungen
- § 103 Investitionskredite
- § 104 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte
- § 105 Kredite zur Liquiditätssicherung
- 5. Abschnitt: Kassenführung
- 6. Abschnitt: Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen
- 7. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt
- 6. Kapitel: Staatsaufsicht
- § 117 Grundsatz
- § 118 Aufsichtsbehörden
- § 119 Genehmigungen
- § 120 Unterrichtungsrecht
- § 121 Beanstandungsrecht
- § 122 Anordnungsrecht
- § 123 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
- § 124 Bestellung eines Beauftragten
- § 125 Auflösung des Gemeinderats
- § 126 Rechtsmittel
- § 127 Beschränkung der Aufsicht
- § 128 Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde
- 7. Kapitel: Verbände der Gemeinden und Städte
- 8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen