§ 124 Bestellung eines Beauftragten

(1)  Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange

  1. ein Gemeindeorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 120 bis 123 nicht ausreichen oder
  2. ein Gemeindeorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.

(2)  Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen.

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