I. Allgemeines

Nach der Zuständigkeitsverteilung durch das Grundgesetz gehört nahezu das gesamte Schulwesen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist eine Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Länder Staatsqualität haben und als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland eine eigene nicht vom Bund abgeleitete, sondern von ihm anerkannte Hoheitsmacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet die Kulturhoheit ein „Kernstück“ der Eigenstaatlichkeit der Länder[1]. Die Aufgabentrennung bedeutet jedoch kein Verbot einer Kooperation zwischen dem Bund und den Bundesländern. Als Beispiele seien die Initiative Bildungspakete oder eine Zusammenarbeit bei den sog. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a Grundgesetz – GG) über die eigenen Zuständigkeiten hinaus genannt. Mit der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung von Art. 91 b GG wurden die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich in Fällen überregionaler Bedeutung erweitert; darüber hinaus können Bund und Länder zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenarbeiten (z. B. PISA-Studie). Eine Ausnahmeregel für die bundesseitige Mitfinanzierung des Bildungsbereichs stellt Art. 104 c GG dar, der im August 2017 in das Grundgesetz eingefügt und Anfang 2019 erheblich erweitert wurde. Die Norm ermöglicht dem Bund die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur, z. B. im Rahmen des Digitalpakts Schule.

Die Grundlage für das rheinlandpfälzische Schulwesen bildet das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz – SchulG) vom 30. März 2004 (GVBI. S. 239).

Aufgrund des Schulgesetzes sind viele Rechtsverordnungen erlassen worden, die ergänzende Regelungen für das Schulwesen enthalten. Hervorzuheben sind: die Schulordnungen, die Landesverordnungen über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sowie über die Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch der Sekundarstufe II. Des Weiteren hat das Ministerium für Bildung in zahlreichen Verwaltungsvorschriften weitere detaillierte Regelungen zum Schulgesetz erlassen und zu dem Querschnittsthema der Digitalisierung für Schule und Unterricht verschiedene Themenfelder erarbeitet.


[1]   vgl. BVerfGE 6, 309, 346

 

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