III. Zusammenwirken von Land und kommunalen Gebietskörperschaften

§ 72 SchulG legt fest, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenwirken. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeindeverbände ist eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Unter „Gemeinden“ im Sinn dieser Vorschrift werden die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die (großen) kreisangehörigen Städte und die kreisfreien Städte verstanden; Gemeindeverbände sind Landkreise, Verbandsgemeinden sowie der Bezirksverband Pfalz.

Im Bereich der Schulunterhaltung und Schulverwaltung wird das Spannungsverhältnis zwischen der staatlichen Schulhoheit, Art. 27 Abs. 3 Landesverfassung (LV) und Art. 7 Abs. 1 GG) und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 49 LV und Art. 28 Abs. 2 GG) deutlich. Bei der Abgrenzung zwischen den staatlichen und den kommunalen Zuständigkeiten unterscheidet man traditionell zwischen „inneren“ und „äußeren“ Schulangelegenheiten. Zu den vom Staat wahrzunehmenden „inneren“ Schulangelegenheiten gehört grundsätzlich alles, was die eigentliche Unterrichts und Erziehungsarbeit einschließlich deren Ziele und Inhalte betrifft, also Bildungsziele, Lehrpläne und Unterrichtsgestaltung, aber auch die Anstellung des Lehrpersonals. Die den Kommunen obliegenden „äußeren“ Schulangelegenheiten bestehen u. a. in der Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden, der Beschäftigung des Verwaltungs- und des Hilfspersonals, der Beschaffung und Bereitstellung der Lehr und Unterrichtsmittel, der Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen, der Schülerbeförderung (seit 1980) und der Lernmittelfreiheit (seit 1993); letztere Aufgaben wurden vom Land als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.

Die Mitwirkung der Gemeinden, Städte und Landkreise als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GemO/§ 2 Abs. 1 Satz 2 LKO bedeutet, dass die kommunale Selbstverwaltungskörperschaft zwar zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe verpflichtet ist, hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerfüllung jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum hat. Die Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens ergibt sich aus den §§ 74 bis 95 SchulG und unterliegt insoweit nur der Rechtsaufsicht des Staates (§ 111 GemO/§ 60 LKO).

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