§ 59 Rechnungsprüfungsamt

(1)  Bei der Kreisverwaltung ist ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

(2)  Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Landrat.

(3)  Der Landrat kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Zustimmung des Kreistags einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4)  Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts darf nicht Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 2 des Landrats, der Kreisbeigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein.

(5)  Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung beim Landkreis nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(6)  Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen des Landkreises anzuordnen oder auszuführen.

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