8. Vertraglich festgelegte Kostenbeteiligung

Inzwischen haben auch die Sportorganisationen erkannt, dass moderate Beteiligungen der Vereine an den Kosten der Sporteinrichtungen sowie ehrenamtliches Engagement bei deren Unterhaltung geeignet sind, die hohe Qualität und die dauerhafte Nutzung sichern zu können. So haben Landessportbund und Gemeinde- und Städtebund in einer gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 2004 festgehalten, dass die im Gesetz vorgesehene grundsätzlich unentgeltliche Nutzung kommunaler Sportanlagen Vereinbarungen vor Ort über freiwillige Leistungen von Vereinen z.B. im Rahmen der Unterhaltung und Pflege nicht entgegensteht. Individuelle Vereinbarungen auf lokaler Ebene können dazu beitragen, das gemeinsame Ziel der gesicherten Aufrechterhaltung der Sportstätten zu erreichen. Auf diesem Wege können für alle Beteiligten tragbare und flexible Lösungen vor Ort gefunden und ermöglicht werden.

Dieses hat auch in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. So wird ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Sportverein, der im Schwerpunkt die Errichtung, die Finanzierung sowie die gemeinsame Nutzung einer Schulsportanlage in öffent­licher Trägerschaft regelt, grundsätzlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag für zulässig erachtet. Ein solcher kooperationsrechtlicher Vertrag ist nicht deshalb unwirksam oder nichtig, weil er die Erhebung eines Nutzungsentgelts vorsieht. Insoweit ist die gesetzliche Regelung des SportFG, die grundsätzlich eine unentgeltliche Nutzung der öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen vorsieht, nicht als Verbotsgesetz anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Sportanlage aufgrund der Trägerschaft durch die Gemeinde als öffentliche Einrichtung anzusehen ist. Der in § 1 SportFG ausdrücklich aufgeführte Gesetzeszweck schließt daher nicht aus, dass sich die Begünstigten der öffentlichen Förderungspflicht vertraglich verpflichten, sich an der Finanzierung der Errichtung einer kommunalen Sportanlage zu beteiligen oder zu den Betriebskosten einer solchen Einrichtung beizutragen. Eine Verbotswirkung kommt der Vorschrift des § 15 Abs. 2 SportFG mithin nicht zu (VG Koblenz, Urteil vom 9. April 2014 – 2 K 675/13.KO –, juris).

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