5. Digitalisierung von Rats- und Ausschusssitzungen

Auch Rats- bzw. Ausschusssitzungen selbst können je nach Ausgangslage ganz digital oder als Mischform im Wege der Online-Zuschaltung einzelner Personen stattfinden.

Eine komplette Online-Sitzung, an der alle Teilnehmenden sich z. B. über den Rechner zuschalten, ist nur im Falle von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen nach § 35 Abs. 3 GemO möglich („Corona-Paragraf“).[1]

Darüber hinaus gibt es nach § 35 a GemO die Möglichkeit, per Geschäftsordnungsregelung die Zuschaltung einzelner Rats- bzw. Ausschussmitglieder per Bild- und Tonübertragung zuzulassen (sog. Hybridsitzungen).

Die digitale Zuschaltung von Anzuhörenden wurde nunmehr per Gesetz geregelt (s. 5.2.).

Zur den Voraussetzungen der Beschlussfähig sowie zur Beschlussfassung im Rahmen von Hybridsitzungen nach § 35 a GemO sowie mittels Video- oder Telefonkonferenzen nach § 35 Abs. 3 GemO wird auf die Ausführungen im Kommunalbrevier 2024 im Beitrag „Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung“ verwiesen (S. 328).


[1]   Ausführliche Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Verfahren können der GStB-N 0490/2020 und der GStB-N 0079/2021 entnommen werden.

 

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