V. Wahl des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers

Die Mitglieder des Ortsbeirates werden gem. § 75 Abs. 4 GemO nach den für die Kommunalwahl geltenden gesetzlichen Regelungen direkt gewählt. Die Wahlzeit der Mitglieder des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers beginnt gemäß § 71 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats und endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden. Es besteht somit im Wesentlichen ein Gleichlauf mit den Regelungen des Gemeinderats.

Wahlberechtigt zur Wahl des Ortsbeirates sind die im jeweiligen Ortsbezirk wohnenden wahlberechtigten Bürger, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnen. Grundsätzlich erfolgt die Wahl zum Ortsbeirat gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Jeder Ortsbezirk bildet ein Wahlgebiet.

Wahlleiter ist der Bürgermeister; Wahlausschuss ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuss, soweit die Wahl zum Gemeinderat und zu den Ortsbeiräten gleichzeitig stattfindet (Regelfall). Sofern die Wahl eines beschlussfähigen Ortsbeirates nicht zu Stande kommt oder ein Ortsbezirk während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats gebildet wird oder die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates unter die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl sinkt und eine Ergänzung des Ortsbeirates auf mindestens die Hälfte dieser Zahl durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich ist, wird eine Neuwahl an einem vom Gemeinderat bestimmten Tag erforderlich. Hierfür hat der Wahlleiter (der Bürgermeister) einen Wahlausschuss zu bilden.

Die Mitglieder des Ortsbeirates nehmen ein Ehrenamt im Sinne des § 18 GemO wahr. Für sie gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.

Die Ortsvorsteher werden in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen von den im Ortsbezirk wohnenden Bürgern direkt gewählt. Damit hat der Gesetzgeber Konsequenzen aus der Urwahl der Bürgermeister und der unmittelbaren Wahl der Ortsbeiräte gezogen.

Aus der Mitte des Ortsbeirates werden nach Maßgabe der für die ehrenamtlichen Beigeordneten geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung ein oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher gewählt. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Ehrenbeamten zu ernennen. Im Übrigen gelten für den Ortsvorsteher und seine Stellvertreter die Vorschriften der GemO über ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete entsprechend (§§ 52, 53, 53 a und 54 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 53 Abs. 2 der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt wird).

Die vollständige Übertragung des für die Gemeinderäte und Bürgermeister geltenden Wahlverfahrens auf die Ortsbeiräte und Ortsvorsteher einschließlich der Elemente Kumulieren und Panaschieren sowie einer eventuellen Stichwahl, ist in der kommunalen Praxis wegen des oftmals groben Missverhältnisses zwischen dem erforderlichen finanziellen Aufwand für die Durchführung der Wahl und der Wahlbeteiligung (insbesondere bei isolierten Ortsvorsteherwahlen) in die Kritik geraten.

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