VII. Beseitigung grober Verunreinigungen

Neben den Pflichten aus der verkehrsmäßigen und der polizeimäßigen Reinigung enthält auch das rheinland-pfälzische Straßengesetz eine besondere Reinigungspflicht für diejenigen Teilnehmer am Verkehr, die eine öffentliche Straße über das verkehrliche Maß hinaus verunreinigen. Die Pflicht ist unverzüglich und ohne Aufforderung zu erfüllen.

Wann eine Verunreinigung das übliche Maß überschreitet, ist schwer festzustellen. Abstrakt bestimmt es sich nach der mit der normalen, gemeinverträglichen Nutzung der Straße einhergehenden Verschmutzung. Es kommt also der Frage nach dem gewöhnlich auf der betreffenden Straße stattfindenden Verkehr und nach der Lage der Straße sowie der Frage, womit Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße in der Regel zu rechnen haben, entscheidende Bedeutung zu. Auf der Ortsstraße einer landwirtschaftlich geprägten Gemeinde ist von anderen Voraussetzungen auszugehen als auf einer stark befahrenen Bundesstraße. Straßendreck nach Demonstrationen, Karnevalsumzügen oder anderen Sonderveranstaltungen unterfällt typischerweise der Pflicht der besonderen Reinigung.

Eine Übertragung der Pflicht zur Beseitigung grober Verunreinigungen durch Satzung auf Anlieger ist nicht möglich.

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