I. Rechtlicher Rahmen für den Sitzungsablauf

Der Ablauf der Ratssitzungen ist im Interesse eines landeseinheitlichen Verfahrens in den Grundzügen unmittelbar durch die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung (insbesondere §§ 34, 35, 35 a, 36 GemO) vorgegeben.

Die Regelung der näheren Einzelheiten ist der nach § 37 Abs.1 Satz 1 GemO vom Rat für die Dauer seiner Wahlzeit zu beschließenden Geschäftsordnung überlassen. Aufgrund dessen können die Regelungen verschiedener Details – auch in Abhängigkeit von Größe und Struktur der Gemeinde – unterschiedlich ausgestaltet sein. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO ist bei der Erstellung der Geschäftsordnung den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen. Dies umfasst Fragestellungen, wie die Sitzungszeiten, die Dauer der Sitzungen, die Ermöglichung der Kinderbetreuung vor Ort etc. Für den Fall, dass innerhalb eines halben Jahres nach einer Neuwahl des Gemeinderats kein Beschluss über eine Geschäftsordnung zustande kommt, gilt die Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern und für Sport (vom 21. November 1994, MinBl. S. 539, ber.1996, S. 338, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2016, MinBl. S. 202-203).

Die §§ 20 ff. dieser Mustergeschäftsordnung (MGeschO GR) enthalten Bestimmungen über die Durchführung der Sitzung. Der folgenden Darstellung liegen diese Regelungen zu Grunde.

Zu unterscheiden sind zwei Phasen im Ablauf der Ratssitzung, nämlich die Handlungen vor Eintritt in die Tagesordnung und die Handlungen nach Eintritt in die Tagesordnung.

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