VI. Der Anspruch auf Fortbildung

Nach der im Rahmen der Novellierung im Jahre 1993 neu eingefügten Vorschrift des § 18 a Abs. 6 GemO (§ 12 a Abs. 6 LKO) haben alle Beschäftigte – auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – einen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem kommunalen Ehrenamt, der zeitlich auf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist. Der zeitliche Umfang des Freistellungsanspruchs kann auch auf verschiedene Veranstaltungen aufgeteilt werden, darf aber die Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird in einem Kalenderjahr diese Möglichkeit nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, ist eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr nicht vorgesehen und damit auch nicht möglich. Bei Beamten wird Sonderurlaub nach § 18 a Abs. 6 GemO (§ 12 a Abs. 6 LKO) auf Urlaub nach §§ 24 und 26 UrlVO angerechnet (§ 27 Abs. 1 Satz 4 UrlVO). Soweit der Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erfolgt, ist die Kommune durch den Verweis auf § 18 Abs. 4 GemO (§ 12 Abs. 4 LKO) verpflichtet, den Verdienstausfall zu ersetzen.

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