II. Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit

Die Gemeindeordnung geht in § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO vom Regelfall der Beschlussfähigkeit aus, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder bestimmt sich aus der Zahl der gewählten Ratsmitglieder und dem stimmberechtigten Vorsitzenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sofern ein ehrenamtlicher Beigeordneter auch gewähltes Ratsmitglied ist, verbleibt es bei der in § 29 Abs. 2 GemO festgelegten Anzahl der Ratsmitglieder, die sich nach der Gemeindegröße richtet.

Die im Rahmen einer Hybridsitzung mittels Ton- und Bildübertragung (audiovisuell) zugeschalteten Ratsmitglieder gelten gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 4 GemO als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1 GemO, sodass sie bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitzählen. Eine audiovisuelle Teilnahme bedarf nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 GemO der Zustimmung der zugeschalteten Ratsmitglieder. Hierbei handelt es sich nicht um ein förmliches Zustimmungserfordernis. Die Regelung soll zum Ausdruck bringen, dass eine audiovisuelle Teilnahme gegen den Willen eines Ratsmitglieds nicht zulässig ist. Bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen gelten mittels Ton- und Bildübertragung zugeschaltete Ratsmitglieder als nicht anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1 GemO.

Als nicht anwesend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO gelten Ratsmitglieder, die gemäß § 22 Abs. 1 GemO von der Beratung und Entscheidung wegen einer Interessenskollision auszuschließen sind oder nach dreimaligem Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 GemO). Auch Ratsmitglieder, die erkennbar ihr Ratsmandat nicht ausüben wollen, sich z. B. bewusst in den Zuhörerraum begeben, sind nicht in die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder einzubeziehen.

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