II. Klimaschutz und Energiewende

Um den globalen Temperaturanstieg bzw. den Klimawandel zumindest zu begrenzen, hat sich Deutschland im Rahmen der internationalen Klimaabkommen verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen, insbesondere von CO2 drastisch zu reduzieren. Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz soll die Netto-Treibhausgasneutralität schrittweise bis zum Jahr 2045 erreicht werden.[1] Für die Stromversorgung legt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als konkretes Ziel die Treibhausgasneutralität nach Vollendung des sog. Kohleausstiegs (Kohleverstromung) im Jahr 2038 fest.[2] 2023 lag der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bei rd. 52 Prozent (2017: 36 Prozent); Ziel bis 2030 sind 80 Prozent.[3]

Den Kommunen kommt bei der Umsetzung dieser Ziele eine bedeutende, wenn nicht zentrale Rolle zu. Daher haben sich auch die Kommunen in Rheinland-Pfalz auf allen Ebenen dieser Aufgabe aktiv angenommen, nicht selten mit dem Ziel, sich zu sog. energieautonomen, zero-emission oder klimaneutralen Kommunen zu entwickeln. Die Ansätze und Möglichkeiten sind vielfältig: Als Träger der örtlichen Planungshoheit und im Rahmen von Genehmigungsverfahren können sie die Rahmenbedingungen für die Versorgung mit erneuerbaren Energien aktiv mitgestalten und entsprechende Vorgaben machen oder Kriterien festlegen. In ihren eigengenutzten oder vermieteten Gebäuden, für die Straßenbeleuchtung oder etwa beim kommunalen Fuhrpark haben sie den Einsatz erneuerbarer Energien bzw. den effizienten und sparsamen Energieeinsatz selbst in der Hand. Über ihre Werke oder andere kommunale Unternehmen können sie aktiv die Umstellung auf erneuerbare Energien voranbringen. Sie können örtliche Energieversorgungskonzepte aufstellen und Energieberatungsstellen einrichten. Sie können geeignete Flächen für Erneuerbare-Energien-Anlagen bereitstellen oder in den Konzessions- und Gestattungsverträgen auf erneuerbare Energien setzen. Nicht zuletzt sind sie – das darf man wohl nicht unterschätzen – Vorbild für Bürger und Wirtschaft vor Ort.

Zweifellos ist die Umstellung auf erneuerbare Energien bzw. auf energieeffizientere Techniken in aller Regel mit u. U. sehr hohen Vorleistungen und Investitionen verbunden. Daher darf die wirtschaftliche Nachhaltigkeit nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere in Zeiten knapper kommunaler Kassen. Idealerweise amortisiert sich die Investition mittel- bis langfristig (wie z. B. bei der Umstellung auf LED-Beleuchtung). Dazu sind fundierte und auf realistischen Prognosen basierende Wirtschaftlichkeitsrechnungen unverzichtbar. Je nach Projekt und Investitionsvolumen ist auch die Organisations- und Beteiligungsform bzw. die Einbindung privater Partner für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich.

In einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung sind auch die regionalen Wertschöpfungseffekte einzubeziehen. Solche entstehen insbesondere bei dezentralen Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien. Anders als bei fossilen Energien entsteht die Wertschöpfung vorrangig vor Ort und fließt in Form von Einkommen, Unternehmensgewinnen, vermiedenen Brennstoffkosten sowie Steuern und Abgaben wieder in die Region zurück. Dies kann insbesondere in strukturschwachen Regionen neue finanzielle Spielräume für die Kommunen und neue wirtschaftliche Standbeine für die örtlichen Unternehmen schaffen. Als regionale Wertschöpfungseffekte werden insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung der kommunalen Steuereinnahmen und die Verbesserung der regionalen Kaufkraft genannt. Richtungsweisend waren und sind hier die Ansätze im Rhein-Hunsrück-Kreis.[4] Zur Ermittlung solcher Wertschöpfungseffekte gibt es zwischenzeitlich sog. „Wertschöpfungsrechner“, teils online frei verfügbar. Es gibt eine Vielzahl zusammenfassender und online verfügbarer Darstellungen besonders erfolgreicher Energiewende-Projekte, beispielsweise über das Portal kommunal-erneuerbar.de. Unter dem Titel „Kommunen machen Klima – Nachmachen erwünscht!“ werden fortlaufend gute Beispiele veröffentlicht.


[1]   Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), in der jeweils geltenden Fassung

[2]   Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung; das ist aktuell das EEG2023, zuletzt geändert Anfang 2024. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), in der jeweils geltenden Fassung.

[3]   Quelle: Umweltbundesamt unter https://www.umweltbundesamt.de/indikator-anteil-erneuerbare-am#die-wichtigsten-fakten

[4]   Vgl. dazu https://www.kreis-sim.de/Klimaschutz/Ziele-Motto-und-Konzept/

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