2. Sportstättenplanung

Die Planungen der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen erfolgen im Verhältnis des Landkreises zu den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden nicht in einem einstufigen Verfahren, sondern in der Weise zweistufig, dass die Sportstättenrahmenleitplanung durch die Landkreise und die Sportstättenplanung selbst durch die großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erstellt werden. Die Rahmenleitplanung der Landkreise hat in erster Linie Koordinierungsfunktion. Sie enthält die benötigten Grunddaten, die in Abstimmung zwischen den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen vor Beginn der Planungsarbeiten festgelegt werden. Die kreisangehörigen Kommunen selbst erstellen dann die konkreten Planungen. Von der Art, der Größe oder dem Standort der Anlagen hängt es wesentlich ab, ob die Trägerschaft der Anlagen bei der Ortsgemeinde, der Verbandsgemeinde oder gar dem Kreis liegt. Zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sollen grundsätzlich in Trägerschaft der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte liegen, können aber ausnahmsweise auch bei den Landkreisen angesiedelt sein (§ 11 Abs. 2 SportFG).

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