9. Sportstätten anderer Träger (§ 15 Abs. 3 Sportförderungsgesetz)

Im Gegensatz zu den nach § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz kostenfrei zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sind die nach § 15 Abs. 3 Sportförderungsgesetz mit öffentlichen Mitteln geförderten Sportstätten anderer als der öffentlichen Träger sonstigen Benutzergruppen, insbesondere den Schulen, für sportliche Zwecke gegen Erstattung der durch die Benutzung entstandenen Auslagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für den eigenen Sportbetrieb nicht benötigt werden (z. B. eine vereinseigene Turnhalle).

Eine Gemeinde ist aber nicht berechtigt, einen Fußballclub aus öffentlichen Sporteinrichtungen auszuschließen und ihn beispielsweise auf das benachbarte Vereinsheim eines Sportvereins zu verweisen, der Eigentümer dieser Anlage ist. Das OVG Rheinland-Pfalz hat ausdrücklich entschieden, dass ein Sportverein einem anderen Verein die Mitbenutzung der in seinem Eigentum stehenden Vereinsanlagen verweigern kann, wenn die Gemeinde selbst dem die Mitbenutzung beantragenden Verein die Nutzung öffentlicher Einrichtungen versagt hat (Vorrang der öffentlichen Einrichtungen; Urteil vom 16. September 2002 - 6 A 11767/01.OVG -).

Oftmals betreiben Vereine eigene Sportstätten, was der kommunalen Seite meist wirtschaftlich entgegenkommt, spart sie doch insoweit eigene Aufwendungen. Solche Vereine sollen jedoch von den kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit Unterstützung erfahren, etwa durch die Ermäßigung oder Stundung von kommunalen Abgaben. Dies sieht ein Rundschreiben des Innenministeriums aus dem Jahre 1981 (MinBl. S. 265) vor, welches nach hier vertretener Auffassung nach wie vor Anwendung findet. Dieses Rundschreiben hat allerdings nur empfehlenden Charakter, Rechtsansprüche lassen sich hieraus nicht ableiten.

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