Gemeindeordnung (GemO)

in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel  2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133)

Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379)

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-VV) vom 3. Mai 1979 (MinBl. S. 179), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. März 2024 (MinBl. S. 278)

Anmerkung:

Bei der Anwendung der GemO-VV ist die Vorbemerkung hierzu (MinBl. 1979 S. 179) zu beachten, die wie folgt lautet:

„1. Diese Verwaltungsvorschriften haben hauptsächlich den Zweck,

a) die Bezirksregierungen[1] und die Kreisverwaltungen mit allgemeinen Weisungen für die Ausübung der Staatsaufsicht zu versehen,

b) Zweifel bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beheben,

c) den kommunalen Organen Hinweise und Empfehlungen für die Anwendung des Gesetzes zu geben,

und damit durch übersichtliche Zusammenfassung der Stellungnahmen des Ministeriums des Innern als oberster Aufsichtsbehörde zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Lande beizutragen.

2. Soweit bei Anwendung der Gemeindeordnung Fragen auftreten, die in den Verwaltungsvorschriften nicht behandelt sind, soll zunächst versucht werden, diese unter Heranziehung erfahrener Mitarbeiter, der vorhandenen Kommentare und der Rechtsprechung oder durch Einschaltung des zuständigen kommunalen Spitzenverbandes eigenverantwortlich selbst zu klären. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte die Frage der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorgetragen werden. Von gleichzeitigen Anfragen bei mehreren Stellen (ohne diese von den weiteren Anfragen zu unterrichten) sowie von fernmündlichen Anfragen sollte abgesehen werden. Alle Rechtsauskünfte ergehen vorbehaltlich der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts und vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.“


[1]   Jetzt Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

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