Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte (MGeschO)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. November 1994 (MinBl. S. 539, ber. 1996 S. 338), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2016 (MinBl. S. 202)

Die Änderung der Gemeindeordnung (GemO) durch das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481) macht eine Anpassung der mit Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1979 (MinBl. S. 216; 1985 S. 503; 1990 S. 464) bekannt gemachten Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte und Kreistage notwendig. Zur besseren Handhabung und Lesbarkeit wird die bisherige Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte und Kreistage redaktionell in eine Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte und eine Mustergeschäftsordnung für Kreistage aufgeteilt. Die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte wird nach Erörterung mit den kommunalen Spitzenverbänden gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 GemO als Anlage bekannt gemacht.

Diese Mustergeschäftsordnung gilt, ohne dass es eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf, wenn innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl, d. h. bis zum 12. Dezember 1994, der Gemeinderat keine Geschäftsordnung nach § 37 Abs. 1 GemO beschlossen hat.

Der Bürgermeister hat die Mustergeschäftsordnung durch die örtlich zutreffenden Bezeichnungen (z. B. Gemeinde –  Stadt – Verbandsgemeinde; Gemeinderat – Stadtrat – Verbandsgemeinderat) und sonstigen Angaben zu ergänzen und die sich hiernach ergebende Fassung den Mitgliedern des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Beiräte zuzuleiten.

Die Mustergeschäftsordnung gilt nur so lange, bis das jeweilige Vertretungsorgan eine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat. Sie kann mit der in § 37 Abs. 1 GemO vorgeschriebenen Mehrheit (zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder) jederzeit im Ganzen übernommen oder in einzelnen Punkten geändert werden. In diesem Falle ist vor der Inhaltsübersicht folgende Einleitung einzusetzen:

„Der Gemeinderat/Stadtrat/Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am ................. auf Grund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:“

Ein Exemplar der jeweils geltenden Geschäftsordnung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen; wird die Mustergeschäftsordnung unverändert übernommen oder keine Geschäftsordnung beschlossen, so ist dies der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.

Das Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1979 (MinBl. S. 216; 1985 S. 503; 1990 S. 464) wird mit Wirkung vom 12. Dezember 1994 aufgehoben.

Inhaltsübersicht

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