III. Ziele der Kreislaufwirtschaft

Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes ist nach dessen § 1 die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie in der maßgeblichen Regelung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie sind nach § 6 Abs. 1 KrWG Abfälle in dieser Reihenfolge

zu vermeiden,

zur Wiederverwendung vorzubereiten,

zu recyceln,

sonstig zu verwerten, insbesondere energetisch (Verbrennung) oder durch Verfüllung, schließlich

zu beseitigen.

Für die Beseitigung von Abfällen schreibt das Bundesrecht vor, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 2 KrWG insbesondere vor, wenn

die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,

Tiere und Pflanzen gefährdet,

Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst,

schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,

die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt oder

sonst die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört werden.

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz ergänzt diese Ziele dahingehend, dass sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Beliehenen zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz von Mensch, Umwelt und Klima vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen haben (§ 1 Abs. 1 LKrWG). Konkretisiert wird dies u. a. in § 2 Abs. 1 LKrWG dahingehend, dass die genannten juristischen Personen und Beliehenen bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge sog. „umweltfreundlichen Produkten“ den Vorzug zu geben haben.

Für die Entsorgungsträger bestimmt § 1 Abs. 2 LKrWG darüber hinaus, dass sie in ihrem Aufgabenbereich darauf hinwirken, dass möglichst wenig Abfall entsteht.

Die Entsorgungsträger sind nach § 46 KrWG im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft. Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstreckt sich insoweit nur auf Beratungsleistungen innerhalb des ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs.

Die Einzelheiten und Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen, Standorte und Methoden ergeben sich aus dem Abfallwirtschaftsplan des Landes (§ 12 LKrWG) und den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 6 LKrWG), welche nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz zum 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben sind (§ 6 Abs. 5 LKrWG). Die Abfallwirtschaftskonzepte sind dabei unter Berücksichtigung von Restabfallanalysen, welche von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre zu erstellen und auszuwerten sind, zu erstellen.

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