II. Auskunftsansprüche auf Antrag („Holschuld“)

Wie bereits im Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und im Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) normiert, besteht für die Kommune die Pflicht, auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren, unverändert bestehen (§§ 11 ff. LTranspG). Hierbei handelt es sich um einen voraussetzungslosen Anspruch. Das bedeutet, dass der Antragsteller kein besonderes Interesse an der begehrten Information geltend machen muss und ein formloser Antrag genügt. Der Antrag muss also nicht begründet werden und bedarf keiner bestimmten Form. Er muss sich auch nicht ausdrücklich auf das LTranspG beziehen. Der Wohnort des Antragstellers spielt ebenfalls keine Rolle. Grundlage für den Erfolg eines Informationszugangsbegehrens ist lediglich, dass die begehrte Information der Behörde tatsächlich vorliegt und nach Abwägung (§ 17 LTranspG) kein öffentliches oder privates Interesse das Recht auf Information des Antragstellers überwiegt, §§ 14-16 LTranspG. Das Informationsinteresse kann im Rahmen dieser Abwägung Berücksichtigung finden, ist aber – wie gesagt – keine Anspruchsvoraussetzung.

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