VI. Genehmigungsvorbehalte und Vorteilsanalyse

Genehmigungserfordernisse bestehen nur im Rahmen der Beleihung (§ 85 Abs. 6 GemO) bei der Übertragung der Dienstherreneigenschaft auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 86 b Abs. 4 GemO) und für Ausnahmen von der Prüfungspflicht (§ 89 GemO).

Die Gemeinde hat allerdings im Rahmen einer sog. Vorteilsanalyse vor der Entscheidung über die Rechtsform bzw. die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer nichtwirtschaftlichen Einrichtung zu prüfen, welche Vor- und Nachteile öffentlich- bzw. privatrechtliche Organisationsformen aufweisen (§ 92 Abs. 1 GemO). Dabei ist insbesondere festzustellen,

  • welche organisatorischen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind,
  • welche wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede bestehen,
  • welche Auswirkungen sich auf den kommunalen Haushalt bzw. die Entgeltgestaltung ergeben.

Es bedarf dazu keines externen Sachverständigenrates; die Vorteilsanalyse wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung erstellt. Sie ist der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung, im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. Wird die Aufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht tätig, steht der abschließenden Entscheidung durch den Rat nichts im Wege.

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