Gesetzliche Ausgangslage

Die rechtliche Ausgangslage für die Aufnahme von geflüchteten Menschen ist durch nationale Gesetze sowie internationale Abkommen bestimmt. In Deutschland ist das Asylrecht durch Artikel 16 a des Grundgesetzes geschützt, der politisch Verfolgten ein Recht auf Asyl gewährt. Zusätzlich ist das Aufenthaltsgesetz maßgeblich, welches die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern regelt.

Innerhalb der Bundesrepublik werden die Asylbewerber im Rahmen des Königsteiner Schlüssels vom Bund an die Länder zugewiesen. Das Landesaufnahmegesetz Rheinland-Pfalz regelt die Unterbringung, Verteilung und Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Demnach sind Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden verpflichtet, geflüchtete Personen aufzunehmen und unterzubringen; sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 AufnG RLP). Das Verfahren zur Verteilung der Personen auf die Kommunen sowie die Verteilquote werden vom fachlich zuständigen Ministerium geregelt (in der 18. Legislaturperiode ist dies das Ministerium für Familien, Frauen, Kultur und Integration – MFFKI). Die landesinterne Verteilung ist Aufgabe der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Die überwiegende Mehrheit der Landkreise hat die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes per Delegationssatzung an die kreisangehörigen Verbandsgemeinden, große kreisangehörigen Städte und verbandsfreien Gemeinden per Delegationssatzung übertragen. Die Ausgestaltung der jeweiligen Delegationssatzung ist sehr unterschiedlich. Neben Regelungen zur Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz finden sich teilweise auch anteilige Erstattungen von Personalkosten oder die Ausnahme bestimmter Bereiche wie Eientscheidungen bei Krankheit und Schwangerschaft aus der Delegation.

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