V. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist ein Artikelgesetz, mit dem insbesondere das 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geändert wurde. Vor allem der Inklusionsgedanke wurde stärker aufgenommen sowie verschiedene Unterrichtungs- und Informationsrechte und -pflichten.

Das Gesetz sieht insbesondere in folgenden Bereichen gesetzliche Änderungen vor:

  • Stärkung bzw. Erweiterung der Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen und Eltern
  • Aufnahme der inklusiven Kinder und Jugendhilfe
  • Einführung von Verfahrenslotsen
  • Verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes (z.B. Einbeziehung von Meldern in eine Gefährdungseinschätzung)
  • Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 8 a SGB VIII mit Tagespflegepersonen
  • Verpflichtung zum Abschluss von Schutzkonzepten mit Pflegeeltern
  • Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Schulsozialarbeit
  • Verpflichtende Einführung von Ombudsstellen
  • Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
  • Erweiterung von Beratungsansprüchen
  • Einführung der Möglichkeit einer gemeinsamen Aufnahme von beiden Elternteilen in Eltern-Kind-Einrichtungen
  • Beteiligung anderer Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder Schulen an der Hilfeplanung
  • Regelungen zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
  • Bearbeitung der Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtung der Jugendhilfe
  • Erweiterung der Verpflichtungen des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren
  • Erweiterung der Rechte für junge Volljährige
  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden.

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