V. Entsorgungsanlagen

In Rheinland-Pfalz werden die Entsorgungsanlagen von Landkreisen und Städten betrieben. Nach dem Entsorgungsanlagen-Kataster 2022 existieren 15 Deponien, auf denen nicht mehr verwertbare Abfälle abgelagert werden. Die Verwertung von Abfällen erfolgt in drei Müllheizkraftwerken und einer Ersatzbrennstoffanlage zur Erzeugung von Fernwärme, Strom und Dampf, in vier mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen, 15 Bioabfallkompostierungsanlagen und acht Bioabfallvergärungsanlagen. Außerdem gibt es diverse Aufbereitungs- und Sortieranlagen.

Es war das Ziel der Gesetzgebung im Kreislaufwirtschaftsrecht der vergangenen mehr als 30 Jahre, aus den vorhandenen Abfallmengen möglichst viele verwertbare Abfälle zu separieren, um somit die zu deponierende oder in Verbrennungsanlagen zu entsorgende Abfallmenge zu reduzieren. Die Deponieverordnung vom 27. April 2009, welche das Deponierecht zusammenfassen und vereinfachen sollte, regelt auf der Grundlage von § 43 KrWG die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien. Die seit 2005 bestehende Vorbehandlungspflicht verringerte stark die auf Deponien abzulagernden Abfallmengen. Zudem wurden mehr als die Hälfte der ehemaligen Hausmülldeponien nach Angaben des Umweltbundesamtes im Jahr 2005 stillgelegt. Dennoch werden Deponien auch zukünftig benötigt, insbesondere in der Deponieklasse I besteht weiterhin Bedarf, u. a. für Bauabfälle oder Straßenaufbruch. In diesem Bereich sind jedoch Mengenänderungen durch die seit 1. August 2023 in Kraft getretene Ersatzbaustoffverordnung des Bundes zu erwarten.

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