I. Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung

Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Gemeindeordnung dienen in Orientierung an den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1935 der Normierung allgemeiner Grenzen der Zulässigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung.

Die Novelle des Gemeindewirtschaftsrechts in Rheinland-Pfalz 1998 war Vorreiter einer Reihe von Rechtsänderungen auch in anderen Ländern, mit denen die kommunale Wirtschaftstätigkeit restriktiv beschränkt werden sollte. So wurden u. a. die echte Subsidiaritätsklausel eingeführt, der Nachrang der Aktiengesellschaft gegenüber anderen Organisationsformen normiert, für den Inhalt der Gesellschaftsverträge von Unternehmen in GmbH-Form stringente Vorgaben gemacht und eine regelmäßige Berichtspflicht der Kommunen über ihre wirtschaftlichen Beteiligungen geschaffen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten bereits im Gesetzgebungsverfahren den verschärften Bestimmungen widersprochen, weil sie deutliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen – insbesondere mit negativen Auswirkungen für Verbundunternehmen, vor allem den ÖPNV – sowie drastische Wettbewerbsverzerrungen zulasten rheinland-pfälzischer kommunaler Unternehmen erwarteten. Die tatsächliche Entwicklung hat diese Bewertung später bestätigt.

Wichtige Klarstellungen der gesetzlichen Bestimmungen und die Festlegung von Kriterien zu ihrer verfassungskonformen Auslegung enthält die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. März 2000 – Az. VGH N 12/89.

Durch ein Änderungsgesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162) wurde den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände aufgrund der Veränderungen der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen durch Privatisierung, Deregulierung und Wettbewerb und der dadurch verursachten dramatischen Umbruchsituation insbesondere im Bereich der leitungsgebundenen Energie Rechnung getragen. Um zu ermöglichen, dass die kommunalen Unternehmen im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen können, indem sie ihre Effizienz durch die Bedienung größerer Märkte steigern, wurden gesetzliche Restriktionen, denen die privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht unterworfen sind und aus denen kommunalen Unternehmen deshalb Wettbewerbsnachteile entstanden sind, gelockert; konkret handelt es sich um die stringente Subsidiaritätsklausel und das Örtlichkeitsprinzip.

Mit einem weiteren Änderungsgesetz wurden im Jahr 2013 die gemeindewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen weiter liberalisiert, um den kommunalen Unternehmen im Hinblick auf die Umsetzung der Energiewende erweiterte Möglichkeiten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und zum Netzausbau zu schaffen. Auch wurde die Breitbandversorgung von der strengen Subsidiaritätsklausel des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO ausgenommen.

Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten die §§ 85 bis 92 GemO. Geregelt sind darin insbesondere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen (§ 85 Abs. 1 und 2 GemO), die Benennung ausdrücklich gestatteter Unternehmen oder Tätigkeitsfelder, die als „nichtwirtschaftlich“ gelten (§ 85 Abs. 4 GemO) sowie ein ausdrückliches Verbot bestimmter Unternehmen (§ 85 Abs. 5 GemO).

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