I. Allgemeines

In den Schutz der Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 SGB XI). Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Da die Leistungen je nach Bedarf und Pflegegrad im Rahmen von Höchstbeträgen erbracht werden, ist die Pflegeversicherung eine „Teilleistungsversicherung“. Sofern die Kosten der Pflege durch die Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, sind sie von dem Pflegebedürftigen oder seiner Familie zu tragen oder werden nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG), dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) sowie dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) wurde die Soziale Pflegeversicherung weiterentwickelt und vor dem Hintergrund des demographischen Wandels an die immer größeren Herausforderungen für das Gesundheits- und Sozialwesen angepasst.

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