I. Was ist ein kommunales Ehrenamt?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Ehrenamt“ oder „ehrenamtliche Tätigkeit“ oder „ehrenamtliche Arbeit“ häufig synonym verwandt. Eine exakte wissenschaftliche Definition besteht nicht. Folgende Merkmale werden aber mindestens vorausgesetzt:

  • Keine Berufsausübung oder Freizeitgestaltung
  • Unentgeltlichkeit
  • Wahrnehmung von Aufgaben mit gesellschaftlicher, öffentlicher oder politischer Bedeutung

Mit diesen Umschreibungen soll das ehrenamtliche Engagement insbesondere gegenüber einer beruflichen Aufgabenwahrnehmung und einer reinen Freizeitaktivität abgegrenzt werden. Zum Teil sind die Übergänge fließend, insbesondere wenn die Motive für das Handeln mitberücksichtigt werden. Auch in der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz (LV) wird die Bedeutung des Ehrenamtes durch drei Regelungen besonders betont:

  • Nach Artikel 21 Abs. 1 LV hat jeder Staatsbürger nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern.
  • Nach Artikel 59 Abs. 1 LV hat jeder Staatsbürger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, das Recht auf die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit.
  • Nach Artikel 59 Abs. 2 LV haben Staatsbürger, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres Verdienstausfalls nach Maßgabe der Gesetze.

Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Übernahme eines Ehrenamtes nach Artikel 21 LV erfolgt bereits eine Auswahl unter den Ehrenämtern. Nur diejenigen Ehrenämter werden erfasst, für die in einem Gesetz eine ausdrückliche Verpflichtung besteht, die damit verbundenen Aufgaben zu übernehmen. Für die Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben bestehen solche gesetzlichen Regelungen, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Fehlen gesetzliche Regelungen, entscheidet jeder Betroffene selbst, ob und in welchem Umfang und zu welcher Zeit er eine ehrenamtliche Aufgabe zu übernehmen bereit ist. Die in Artikel 59 LV genannten Rechte auf Freizeit zur Ausübung des Ehrenamtes und zum angemessenen Ersatz des Verdienstausfalls sind bereits vom Wortlaut beschränkt auf die öffentlichen Ehrenämter. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf einen Ausschnitt daraus, und zwar auf die Darstellung der wesentlichen Regelungen der kommunalen Ehrenämter. Ein kommunales Ehrenamt liegt vor, wenn es sich um die Ausübung einer öffentlichen kommunalen (Verwaltungs-)Tätigkeit handelt und die Gemeindeorgane, d. h. entweder Bürgermeister oder Rat, oder die Gemeindebürger (durch Wahlen) auf die Übertragung des Ehrenamtes Einfluss haben.

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